FSJ Kultur von A bis Z

FSJ Kultur von A bis Z

Das FSJ Kultur ist ein Bildungs- und Engagementjahr für Jugendliche in Einrichtungen der Kulturarbeit.

Grundlage für das „FSJ Kultur von A bis Z“ bilden das Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG; Teil I Nr. 19 vom 26. Mai 2008) - im Folgenden JFWD-Gesetz - und darüber hinaus zutreffende rechtliche Regelungen.

Inhaltliche und fachliche Basis für das „FSJ Kultur von A bis Z“ ist das Qualitätskonzept für das FSJ Kultur Trägerverbundes unter Leitung der Bundesvereinigung Kultureller Kinder- und Jugendbildung (BKJ) e.V. in der jeweils gültigen Fassung mit der zugehörigen pädagogischen Rahmenkonzeption und den
- Qualitätsstandard für Träger
- Qualitätsstandard für Einsatzstellen
- Qualitätsstandard für Bildungstage/Seminare

Altersgrenze
Anleitung
Waisenrente
Zivildienstpflichtige
Zuschläge

Altersgrenze

Am FSJ Kultur können Jugendliche und junge Erwachsene unabhängig von ihrem Schulabschluss teilnehmen, welche die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben (je nach Bundesland mit 16, manchmal auch schon mit 15 Jahren). Das Höchstalter bei Beginn des Dienstes liegt bei 26 Jahren.

Anleitung

Die Einsatzstelle benennt eine Fachkraft für die Anleitung und pädagogische Begleitung der/des Freiwilligen. Sie sichert die Unterstützung und Beratung der/des Jugendlichen, sie vermittelt ihr/ihm Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen zur Bewältigung des Arbeitsalltags und für den weiteren Ausbildungs- und Berufweg. Wichtig für die Beteiligung der/des Freiwilligen in der Einsatzstelle sind zudem regelmäßige Gespräche und die Integration in das Team. Siehe Pädagogische Begleitung

Arbeitgeber

Arbeitgeber ist nach dem JFWD-Gesetz und entsprechend der konkreten vertraglichen Regelung der (siehe auch) Träger oder die jeweilige kulturelle Einrichtung als Einsatzstelle.

Arbeitslosengeld

Für die Freiwilligen sind von der Einsatzstelle bzw. vom Träger Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abzuführen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil). Wenn Freiwillige im Anschluss an das FSJ Kultur nicht direkt einen Ausbildungs- oder Studienplatz fin-den, müssen sie sich rechtzeitig (3 Monate vor Beendigung des FSJ Kultur) bei der Agentur für Arbeit melden, um Ansprüche geltend machen zu können bzw. weiter versichert zu sein. Auch Freiwillige, die das FSJ Kultur vorzeitig beenden, müssen sich arbeitslos melden, wenn sich nicht direkt eine Ausbil-dung oder Studium anschließt. Es besteht bei vollständiger Ableistung des FSJ Kultur (12 Monate) Anspruch auf Arbeitslosengeld. In welcher Höhe und für wie lange ergibt sich aus den jeweils aktuell zutreffenden rechtlichen Regelungen.

Arbeitsmarktneutralität

Freiwillige üben praktische Hilfstätigkeiten aus, die kein Beschäftigungsverhältnis begründen. Der Grundsatz der Arbeitsmarktneutralität besagt, dass jeder Missbrauch des freiwilligen Einsatzes der Jugendlichen als Arbeitskräfte untersagt ist. Die Übertragung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten ist jeweils im Einzelfall zu klären.

Arbeitsschutz Siehe Rechtsverhältnis

Arbeitsunfall

Ein Arbeitsunfall ist unverzüglich von der Einsatzstelle bzw. dem Träger (entsprechend des Verwaltungsmodells des Trägers) der Berufsgenossenschaft zu melden. Ein Unfall auf dem Arbeitsweg und während der Seminare gilt ebenfalls als Arbeitsunfall.

Arbeitszeit

Das FSJ Kultur ist eine Vollzeit-Beschäftigung; die wöchentliche Arbeitszeit beträgt maximal 40 Stunden. Sie orientiert sich an den Arbeitszeiten der jeweiligen Einsatzstelle. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren gelten die Bestimmungen des (siehe auch) Jugendarbeitsschutzgesetzes. Überstunden oder Wochenenddienste werden zeitnah mit Freistunden abgegolten. Die Seminare gelten als Arbeitszeit.

Ausland

Das FSJ kann nach dem JFWD-Gesetz auch in einer Einsatzstelle im Ausland geleistet werden, wenn der zuständige FSJ Träger seinen Sitz im in Deutschland hat. Evtl. Möglichkeiten für Auslandseinsätze im FSJ Kultur sind bei den Trägern zu erfragen.

Ausländer/innen im FSJ Kultur

Ausländer/innen, die ein FSJ in der Kultur leisten möchten, benötigen dazu eine Aufenthaltsgenehmigung und müssen sich bei der Einwohnermeldebehörde registrieren lassen. Eine Arbeitserlaubnis ist nicht erforderlich.

Ausweis

Freiwillige erhalten für die Zeit ihres FSJ Kultur einen Ausweis,. mit dem sie z. T. Vergünstigungen im öffentlichen Personen-Nahverkehr bzw. beim Besuch von staatlichen und kommunalen Einrichtungen (z. B. Museum, Schwimmbad, Volkshochschule) entsprechend den Ermäßigungen für Schüler/innen, Azubis oder Student/innen erhalten.
Die konkreten Regelungen sind vor Ort zu erfragen, ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Beginn

Der reguläre Beginn eines FSJ Kultur Jahres ist der 01. September eines jeden Jahres. Siehe Dauer

Berufsgenossenschaft

Die Freiwilligen im FSJ sind von der Einsatzstelle bzw. dem Träger (entsprechend des Verwaltungsmodells des Trägers) bei der Berufsgenossenschaft anzumelden.

Bescheinigung

Zu Beginn des FSJ Kultur erhalten Freiwillige vom Träger eine Bescheinigung über ihren Status zum Nachweis gegenüber Behörden.
Bei ordnungsgemäßer Ableistung des FSJ Kultur (inkl. der 25 Seminar- und Bildungstage) erhalten die Freiwilligen vom Träger eine rückwirkende Bestätigung über ihre Teilnahme.
Die Einsatzstellen sind nicht berechtigt, Teilnahmebestätigungen auszustellen.

Betreuung

Siehe Pädagogische Begleitung

Bewerbung

Interessentinnen/en für das FSJ Kultur richten ihre Bewerbung an den Träger des FSJ Kultur, der das Bundesland betreut, in dem die/der Jugendliche einen Einsatz anstrebt. Der Bewerbungsschluss ist der 31. März eines jeden Jahres.
Der Träger ist zuständig für die Vorauswahl und die Weitervermittlung der Bewerber/innen. Interessierte Einrichtungen wenden sich hinsichtlich der Anerkennung als Einsatzstelle an den Träger in ihrer Region.

Bezahlung

Siehe Taschengeld

Datenschutz

Personenbezogene Daten der Freiwilligen unterliegen dem Datenschutz und sind gemäß § 12 des JFWD-Gesetzes zu schützen. Mit Einwilligung der Freiwilligen können der Name und die Dienstzeit zur Kontaktpflege oder zu wissenschaftlichen Zwecken gespeichert werden.

Dauer

Das FSJ Kultur wird in der Regel zwölf Monate geleistet; regulärer Beginn ist der 01. September, es endet am 31. August eines jeden Jahres. Die Mindestdauer zur Anerkennung des FSJ Kultur beträgt sechs Monate.

Einsatzfelder

Die Einsatzfelder im FSJ Kultur umfassen unterstützende Tätigkeiten in gemeinwohlorientierten Einrichtungen und Projekten der Jugendkulturarbeit, in Kultureinrichtungen oder in Einrichtungen und Projekten der Jugendhilfe/Jugendarbeit mit einem kulturellen Tätigkeitsschwerpunkt. Siehe Tätigkeitsprofil

Einsatzstelle

Die kulturelle Einrichtung, in der die/der Freiwillige arbeitet, ist die Einsatzstelle. Sie ist u. a. für die fachliche und persönliche Begleitung der Freiwilligen im Rahmen der konkreten Arbeit zuständig.

Einsatzstellenbesuch

Die pädagogische Fachkraft des FSJ Kultur Trägers besucht die/den Freiwillige/n während des Freiwilligenjahres in der Einrichtung. Ziel ist es, sich über die Arbeit der Einrichtung und der/des Jugendlichen zu informieren, Entwicklungsprozesse zu initiieren und zu moderieren oder in Konfliktfällen zu vermitteln. Der Träger führt Gespräche mit der/dem Freiwilligen und der/dem Begleiter/in in der Einsatzstelle über die Bildungserfahrungen, den Arbeitsalltag und die Projektarbeit der/des Freiwilligen. Es macht sich ein Bild über die Gewährleistung der Rahmenbedingungen und die Umsetzung der FSJ Kultur Konzeption vor Ort.

Einsatzstellentreffen und -qualifizierung

Der Träger ist zuständig für Vernetzung und Weiterbildung von Einsatzstellen. Sie organisieren Fachaustausch auf regionaler und überregionaler Ebene. Einsatzstellentreffen finden mind. einmal jährlich statt. Sie bieten den Leiter/innen der Einsatzstellen und den Begleiter/innen der Freiwilligen die Möglichkeit zu Austausch, Vernetzung und Weiterbildung.

Fahrtkosten

Mit ihrem Ausweis können Freiwillige in der Regel für Wochen- bzw. Monatskarten des Öffentlichen Personen-Nahverkehrs (ÖPNV) den vergünstigten Tarif für Auszubildende bzw. Student/innen erhalten (laut Berechtigungskarte der Deutschen Bahn auch zur Benutzung von Schüler-Karten). Ein Rechtsanspruch besteht nicht

Finanzierung

Für das FSJ Kultur werben die Träger verschiedene öffentliche und private Mittel ein. Die Einsatzstellen beteiligen sich an der Finanzierung des jeweiligen Einsatzplatzes.

Gebührenbefreiungen

Freiwillige mit eigener Haushaltsführung können sich während des FSJ Kultur bei der Krankenkasse Zuzahlungen erstatten lassen, wenn die Eigenbeteiligungen an beispielsweise Praxis- und Rezeptge-bühren oder Behandlungskosten 70 Euro (2% vom Einkommen) im Kalenderjahr übersteigen. Eine Anspruch auf Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren (beim Einwohnermeldeamt, Bürger-büro oder Sozialamt) besteht nicht, kann aber ebenso beantragt werden wie eine Ermäßigung der Tele-fongebühren (bei der Telekom, in der Regel an die Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren gebunden).

Gesetz

Grundlage für das FSJ Kultur ist das Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFWD-Gesetz, BGBl. Teil I Nr. 19 vom 26. Mai 2008). Dieses Gesetz ist Basis für den Vertrag zwischen Freiwilliger/m, Träger und der Einsatzstelle.

Haftpflicht

Die Einsatzstelle informiert die/den Freiwillige/n zu Beginn des Einsatzes darüber, welche Tätigkeiten übernommen werden dürfen, welche Fachkräfte für die Anleitung und Betreuung zuständig sind und welche Tatbestände im Rahmen der Dienstpflicht durch eine Haftpflichtversicherung der Einsatzstelle abgesichert sind.

Jugendarbeitsschutzgesetz

Bei Freiwilligen unter 18 Jahren findet das Jugendarbeitsschutzgesetz Anwendung (z.B. keine Nachtarbeit, längere Urlaubszeit, gesonderte Pausenregelungen).

Kindergeld

Für Kindergeld und Kinderfreibeträge sowie weitere kinderbezogene Leistungen ist die Ableistung eines FSJ Kultur weitestgehend gleichbedeutend mit Zeiten der Schul- und Berufsausbildung; sie werden gewährt, wenn das Gesamteinkommen des „Kindes“ den Betrag von 7.680,00 im Jahr (Stand: 01.01.2004) nicht übersteigt. Auf den Ausbildungsfreibetrag von bis zu 924 Euro besteht kein Anspruch.

Kooperationsvertrag

Siehe Vertrag

Krankenversicherung

Während der Dauer des FSJ Kultur sind Freiwillige als eigenständige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und damit nicht mehr über ihre Eltern versichert.
Nach dem FSJ Kultur ist der Eintritt in die Familienversicherung wieder möglich. Freiwillige, deren Eltern privat versichert sind, müssen auch in eine gesetzliche Krankenkasse eintreten und sollten während des FSJ Kultur die private Versicherung ruhen oder parallel laufen lassen.

Krankheitsfall

Die Arbeitsunfähigkeit ist in der Regel am ersten Tag einer Krankheit vom Arzt zu bescheinigen, für die Seminare bereits am ersten Tag.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist, wie im Vertrag festgelegt, der Einsatzstelle bzw. dem Träger vorzulegen. Im Krankheitsfall der Freiwilligen werden bis zur Dauer von sechs Wochen Taschengeld inklusive Sachleistungen weitergezahlt. _Bei einer Krankheit, die länger währt, übernimmt die Krankenversicherung die gesetzlich geregelten Leistungen. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des FSJ Kultur.

Kündigung

Freiwillige verpflichten sich für ein Jahr. Der Vertrag kann aus einem wichtigen Grund, z. B. bei Erhalt eines Studien- oder Ausbildungsplatzes, gekündigt werden. Kündigungen müssen schriftlich sowohl beim Träger als auch bei der Einsatzstelle den vertraglichen Regelungen gemäß ohne Kündigungsfrist jeweils zum Monatsende erfolgen und zwischen allen drei Partnern abgesprochen sein. Der Urlaubsanspruch verringert sich entsprechend.

Lohnsteuerkarte

Die Lohnsteuerkarte der/des Freiwilligen muss vor Beginn des FSJ Kultur dem Träger bzw. der Einsatzstelle vorliegen. Sie ist beim Einwohnermeldeamt der Stadt oder Gemeinde des Erstwohnsitzes erhältlich.

Meldepflicht

Wenn Freiwillige für das FSJ Kultur umziehen, müssen sie sich innerhalb einer Woche beim Einwohnermeldeamt des ersten oder zweiten Wohnsitzes anmelden, sonst wird ein Bußgeld von der Behörde erhoben. Siehe auch Wohngeld

Nebentätigkeit

Das FSJ wird ganztägig als überwiegend praktische Hilfstätigkeit geleistet. Daraus ergibt sich, dass die volle Arbeitskraft der Einsatzstelle zur Verfügung gestellt wird. Nebentätigkeiten müssen vom Träger und von der Einsatzstelle genehmigt werden. Bei Nebentätigkeiten ergibt sich eine Versteuerung des Taschengeldes, wenn die Grenze des Arbeitslohnes überschritten wird (10.764,00 im Jahr 2004).

Pädagogische Begleitung

Das JFWD-Gesetz regelt Art und Umfang der pädagogischen Begleitung. Verantwortlich für die Umsetzung des gesetzlichen Bildungsauftrags sind die Träger gemeinsam mit den Einsatzstellen. Grundlage bildet die Pädagogische Rahmenkonzeption des FSJ Kultur. Die pädagogische Begleitung umfasst die fachliche Anleitung der Freiwilligen durch die Einsatzstelle, die individuelle Betreuung durch die pädagogischen Fachkräfte des Trägers und durch die Einsatzstelle sowie die Seminararbeit.

Personalbogen

Der Personalbogen ist bis spätestens 2 Wochen vor Beginn des Freiwilligendienstes auszufüllen und bei dem Träger und der Einsatzstelle einzureichen.

Praktikum

Das FSJ wird bei einigen Ausbildungen als Vorpraktikum anerkannt. Nähere Informationen sind bei der jeweiligen Ausbildungsstelle zu erfragen.

Projekt

Während des FSJ Kultur hat die/der Freiwillige die Möglichkeit, eigenverantwortlich ein kulturelles Projekt zu verwirklichen. Das Projekt wird auf Grundlage eigener Ideen selbstständig nach Absprache mit und unter fachlicher Begleitung der Einsatzstelle entwickelt. Die Freiwilligen verantworten Projektmanagement, -durchführung und -dokumentation.

Qualität im FSJ Kultur

Das FSJ Kultur unterliegt einem kontinuierlichen Qualitätsentwicklungsprozess, für den die BKJ in Zusammenarbeit mit dem Trägerverbund die Verantwortung trägt. Im Qualitätskonzept und in der Pädagogischen Rahmenkonzeption sind die Wirkungsziele des FSJ Kultur niedergelegt und Qualitätsstandards für Träger, für Einsatzstellen und für Bildungstage/Seminare formuliert. Träger, Einsatzstellen und Freiwilligen gestalten den Qualitätsentwicklungsprozess dialogisch und verpflichten sich zur Evaluation.

Rechtsverhältnis

Obwohl das Verhältnis zwischen den Freiwilligen und dem Träger bzw. der Einsatzstelle kein Arbeitsverhältnis ist, wird der freiwillige Dienst hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Schutzvorschriften vom Gesetzgeber einem Arbeitsverhältnis gleichgestellt. Entsprechend gelten die einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen. Zwischen der/dem Freiwilligen, dem Träger und der Einsatzstelle wird eine privatrechtliche Vereinbarung auf Grundlage des JFWD-Gesetzes geschlossen.

Schweigepflicht

Freiwillige sind verpflichtet - wie auch alle anderen Mitarbeiter/innen in einer Einsatzstelle - über alle betrieblichen und persönlichen Umstände der Arbeitgeber Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht gilt auch nach Beendigung des FSJ.

Seminare

Das FSJ Kultur ist ein Bildungsjahr. Der Gesetzgeber schreibt im JFWD-Gesetz für einen zwölfmonatigen Einsatz mindestens 25 Seminartage verpflichtend vor. Freiwillige nehmen im FSJ Kultur an wenigstens drei fünf- bis sechstägigen Seminaren teil, die der Träger organisiert und durchführt. Ergänzt wird dieses Seminarangebot durch Regionaltreffen, Hospitationen oder frei wählbare Bildungstage (z. B. Werkstätten oder Kurse) in Abstimmung mit dem Träger und der Einsatzstelle. Seminarkosten übernimmt der Träger auf der Basis des Vertrages. Seminarzeit gilt als Arbeitszeit.
Die Seminare ermöglichen den Freiwilligen die Reflexion des FSJ Kultur, den Austausch mit anderen Freiwilligen. Freiwillige gewinnen Einblick in die kulturpädagogische Praxis. Seminare vermitteln Fertigkeiten und Fähigkeiten für ihre Tätigkeit im kulturellen Bereich, sowie personale, soziale und interkulturelle Kompetenzen für den Lebens- und Berufsweg. _ Siehe auch Pädagogische Begleitung

Sozialversicherungsbeiträge

Freiwillige müssen nach dem JFWD-Gesetz sozialversichert werden, wenn sie ein Entgelt (Taschengeld) erhalten. Sie werden rechtlich annähernd so behandelt wie Beschäftigte oder Auszubildende, d. h., sie sind während ihrer freiwilligen Dienstzeit in der gesetzlichen Renten-, Unfall-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgesichert. Die abzuführenden Beiträge werden von der Einsatzstelle bzw. vom Träger (entsprechend des Verwaltungsmodells des Trägers) gezahlt. Die Sozialversicherungsnummer erfragen die Freiwilligen bei ihrer Krankenkasse. Sie muss vor Beginn des FSJ Kultur vorliegen.

Steuern

Das Taschengeld und die Sachbezüge sind wie Lohn oder Gehalt steuerlich zu veranlagen. Im FSJ fallen in der Regel keine Steuern an (bei der Lohnsteuerklasse I), weil die Grenze für die Besteuerung unterschritten wird. Siehe auch Nebentätigkeit

Studium

Bei der Bewerbung um einen Studienplatz zählt das FSJ Kultur als Wartezeit.

Tätigkeitsprofil

Das Tätigkeitsprofil ist Bestandteil des Vertrages und benennt die Aufgaben, Einsatz- bzw. Partizipationsmöglichkeiten sowie die Lernziele der/des Freiwilligen in der Einsatzstelle. Es wird innerhalb des FSJ Kultur ergänzt und fortgeschrieben, z. B. in einer Leistungsvereinbarung.

Taschengeld

Freiwillige im FSJ Kultur erhalten z. Zt. ca. 280,00 Euro Taschengeld inkl. der Sachbezüge. Die Bezüge werden vom Träger bzw. der Einsatzstelle (entsprechend des Verwaltungsmodells des Trägers) jeweils zum Monatsende überwiesen.

Träger

Als bundeszentraler Träger des FSJ Kultur steht die Bundesvereinigung Kulturelle Kinder- und Jugendbildung e.V. (BKJ) dem Trägerverbund vor. Als Träger im Trägerverbund fungieren Landesvereinigungen Kulturelle Jugendbildung e.V. (LKJ), die BAG Spielmobile, die Landesarbeitsgemeinschaft Arbeit, Bildung, Kultur Nordrhein-Westfalen und das Kulturbüro Rheinland-Pfalz. Dem Träger obliegt die Steuerung und Koordination des FSJ Kultur sowie Lobby- und Öffentlichkeitsarbeit. Er ist Vertrags- und Ansprechpartner für die Freiwilligen und für die Einsatzstellen.
Siehe Pädagogische Begleitung

Überstundenausgleich

Es ist nicht möglich, Überstunden finanziell abzugelten. Für geleistete Überstunden erhalten die Freiwilligen einen Freizeitausgleich.

Unterkunft

Die Einsatzstellen im FSJ Kultur stellen in der Regel keine Unterkunft.

Urlaub

Im FSJ Kultur besteht Anspruch auf 26 Tage Urlaub, jedoch nicht auf Urlaubsgeld. Der Urlaub muss in der Einsatzstelle beantragt und dem Träger schriftlich gemeldet werden. Urlaubsanspruch besteht frühestens nach drei Monaten. Urlaub muss auch während möglicher Schließzeiten der Einrichtung genommen werden. Bei einem kürzer als 12-monatigen Einsatz erhalten Freiwillige 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat. Die Seminarzeiten sind vom Urlaub ausgenommen.

Verpflegung

Die Einsatzstellen im FSJ Kultur stellen in der Regel keine Verpflegung.

Verträge

Der Umfang der gegenseitigen Rechte und Pflichten ist gesetzlich vorgeschrieben. Diese und weitere Absprachen der Partner werden in Form von schriftlichen Verträgen und Vereinbarungen (z. B. zu Zielen, Inhalten, organisatorischen, finanziellen und rechtlichen Verantwortlichkeiten) zwischen dem Träger, der Einsatzstelle und der/dem Freiwilligen getroffen.

Waisenrente

Die Waisenrente (Halb- oder Vollwaisenrente) wird für die Dauer der Teilnahme am FSJ Kultur weitergezahlt. (§ 4 FSJG/FÖJG)

Wochenenddienst

Wochenenddienste können im Rahmen der betriebsüblichen Dienstpläne abgeleistet werden.

Wohngeld

Wenn Freiwillige eine eigene Wohnung unterhalten, kann Wohngeld beantragt werden, sofern sie nicht als nur „vorübergehend abwesend vom Elternhaus“ gelten. Die Beantragung des Wohngeldes gilt nur für den Erstwohnsitz. Die Behörde entscheidet im Einzelfall über die Bewilligung – ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Zertifikat

Nach regulärer Ableistung des FSJ Kultur bekommt die/der Freiwillige ein in engem Austausch zwischen ihr/ihm, dem Träger und der Einsatzstelle erarbeitetes Zertifikat. Zertifiziert werden neben den konkreten Arbeitsaufgaben und Tätigkeiten, dem eigenen Projekt und den Bildungsinhalten (z. B. Seminare) auch der Erwerb von Kompetenzen sowie der Entwicklungsprozess.

Zivildienstpflichtige

Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die ein FSJ Kultur ableisten, werden nicht zum Zivildienst herangezogen (Änderung des Zivildienstgesetzes – ZDG – vom 01. August 2002). Das FSJ Kultur kann erst nach der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und muss spätestens ein Jahr nach der Verpflichtung und vor Vollendung des 23. Lebensjahres angetreten werden. Nur bei Ableistung eines 12-monatigen FSJ Kultur wird der Freiwilligendienst als Zivildienstersatz anerkannt. Wer als anerkannter Kriegsdienstverweigerer ein FSJ Kultur ableistet, wird wie ein Freiwilliger und nicht die ein Zivildienstleistender behandelt.

Zuschläge

Aufgrund der gesetzlich geregelten Leistungen dürfen Überstunden, Wochenend- und Feiertagsdienste der Freiwilligen nicht mit finanziellen Zuschlägen vergütet werden.

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